HOCHZEITSTRAUM & HOCHZEITSTRÄUME  
   

Allgemeine Teilnahmebedingungen:
für HOCHZEITSTRAUM im Schloss MATTSEE und HOCHZEITSTRÄUME IN SALZBURG
sowie alle anderen von uns veranstalteten Hochzeitsmessen

1. Veranstalter
Events und Freizeit-, VA management Erika Hölbling , Linzer Gasse 22, 5020 Salzburg, ist Veranstalter der Hochzeitsmesse “Hochzeitstraum im Schloss Mattsee“, und ""Hochzeitsträume in Salzburg" unter www.hochzeitstraeume.at, www.hochzeitswelt.org, info@hochzeitstraeume.at , Tel. 0662 883290, Fax: 0662 88329015

2. Definitionen
Aussteller im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist diejenige juristische Person oder Firma, auf deren Namen die verbindliche Anmeldung lautet und die vom Veranstalter als Aussteller zugelassen ist.

3. Veranstaltungsort und Veranstaltungszeiten
Hochzeitstraum Mattsee
Schloss Mattsee, Schlossberg 1, 5163 Mattsee, Österreich,
Hochzeidtsträume in Salzburg - 3 Hotels /Zentrum Salzburg
Hotel Crowne Plaza, Hotel Sheraton und Hotel Bristol in Salzburg (rund um den Mirabellgarten)
Genaue Informationen über Veranstaltungszeit,Öffnungszeiten sowie Auf- und Abbauzeiten sind im Internet unter www.hochzeitstraeume.at zu finden bzw. werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.

4. Warenangebot
(1) Es können nur dem Charakter der Veranstaltung entsprechende Waren, Produkte und Dienstleistungen ausgestellt bzw. angeboten werden. Die Beurteilung obliegt dem Veranstalter. Er kann andere Waren und Dienstleistungen auf Kosten des Ausstellers entfernen.
(2) Sofern der Direktverkauf von Exponaten im Einzelfall vom Veranstalter zugelassen ist und die erforderlichen, behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (urheberrechtliche und andere gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern sowie sonstige erforderliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen) vorliegen, sind die Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen.

5. Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss auf dem für die Hochzeitsmesse besonderen Anmeldeformular erfolgen, das ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschrieben an den Veranstalter einzusenden ist.
(2) Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Der Vertrag kommt mit der Annahme der vollständig ausgefüllten Standanmeldung des Ausstellers durch den Veranstalter zustande.
(3) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Bedingungen des Locationbetreibers sowie die Inhalte des Anmeldeformulars (Mietpreise, u.a.) an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen in Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Aussteller bzw. der Antragende haftet für die Folgen, die durch das ungenaue, unvollständige oder irrtümliche Ausfüllen des Anmeldeformulars entstehen.
(5) Der Aussteller hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Messe beschäftigten Personen und seine Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien des Veranstalters und die des Locationbetreibers einhalten.
(6) Zum Zweck der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und ggf. zwecks Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erteilt hierzu seine Einwilligung.
(7) Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für die Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages. Die Entscheidung richtet sich u.a. nach organisatorischen und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte sind ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht erlaubt.
(8) Der Aussteller ist damit einverstanden, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der einzelnen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(9) Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist der Veranstalter befugt, nach erfolgter Standzuteilung ohne Zustimmung des Ausstellers eine Verlegung des Standes vorzunehmen. Dadurch werden weder Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt begründet. Der Veranstalter teilt dem Aussteller umgehend Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes mit.

6. Mieten und Kosten
Siehe Anmeldeformular

7. Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Rechnung genannten Zahlungstermine sind unbedingt einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen.
(2) Die Anzahlung ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der ausständige Restbetrag ist bis spätestens 30.11.2007 auf folgendes Konto einzuzahlen: Raiffeisenbank Obertrum-Mattsee, BLZ 35147, KtoNr. 01015189
Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
(3) Sollte der Anmelder/Aussteller seine Verpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit bis zum Ausstellungs- bzw. Messebeginn angemessenen Nachfrist, den Vertrag zu kündigen.
(4) Bei Zahlungen wird um Angabe der Rechnungsnummer gebeten.
(5) Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt.
(6) Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 10 % p.a. berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine bzw. Zahlungsbeträge durch den Aussteller die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Nr. 11 der Bedingungen.
(7) Die Abtretung von Forderungen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

8. Mitaussteller/zusätzlich vertretene Firmen
(1) Der Aussteller ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen bzw. für nicht bekannt gegebene Unternehmen zu werben.
(2) Die Nutzung der Standfläche durch weitere Unternehmen, sei es, dass diese Unternehmen mit eigenem Personal (Mitaussteller) oder nur mit eigenen Produkten bzw. Informationsmaterialien (zusätzlich vertretene Unternehmen) in Erscheinung treten, bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Diese gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen unterhalten.
(3) Im Fall eines Verstoßes hiergegen kann der Veranstalter vom Mieter des Standes Unterlassung oder Räumung der Standfläche verlangen oder 50 % der Standmiete zusätzlich beanspruchen.

9. Elektronische Medien
(1). Der Aussteller wird in einem im nach Branchen untergliederten, alphabetischen Ausstellerverzeichnis auf www.hochzeitswelt.org angeführt (Ausstellername, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail, Homepage).
(2). Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen im Internet ist ausgeschlossen. Für den Inhalt der Eintragungen und evtl. daraus resultierenden Schäden ist der Auftraggeber verantwortlich.

10. Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Wenn die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich verlegt werden muss, gilt die Anmeldung des Ausstellers auch für den neuen Termin und zu den neuen Bedingungen, falls der entsprechenden Mitteilung des Veranstalters nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

11. Rücktritt/Kündigung
(1) Nach Vertragsabschluss (Nr. 5) besteht kein Rücktritts- und/ oder Kündigungsrecht des Ausstellers.
(2) Der Aussteller hat den vollen Beteiligungspreis auch dann zu zahlen, wenn er nur Teile der Mietfläche nutzt oder an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
(3) Bei Nichtteilnahme oder nur teilweiser Nutzung der Fläche durch den Aussteller oder im Falle Nr. 7/(3) bleibt der Aussteller zur Zahlung des gesamten Beteiligungspreises und der bestellten zusätzliche Leistungen (100%) verpflichtet.
(4) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung des Ausstellers kann nur erfolgen, wenn es dem Veranstalter gelingt die gesamte Fläche anderweitig zu dem mit dem Aussteller vereinbarten Preis einschließlich sonstiger bestellter Leistungen zu vermieten und wenn auf der Ausstellung/Messe keine unvermietete Fläche vorhanden ist (Belegung durch Tausch ist ausgeschlossen).
In diesem Fall vermindert sich der Beteiligungspreis (Standmiete und Vergütung für zusätzlich bestellte Leistungen) um 75%; mindestens sind jedoch 200,00 € als Schadensersatz zu bezahlen.
(5) Der Veranstalter ist zur Kündigung berechtigt, wenn:
- der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder gröblich verletzt. In diesem Fall kann der Veranstalter den Standbau untersagen bzw. Räumung/Schließung des Standes verfügen,
- der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllte (Nr. 7),
- über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren beantragt oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist,
- der Stand nicht rechtzeitig (über den Zeitrahmen entscheidet der Veranstalter nach den Gegebenheiten vor Ort) vor Eröffnung der Veranstaltung erkennbar belegt ist,
- der Aussteller sein Ausstellungsprogramm derart ändert, dass die Exponate nicht mehr der Branche zugerechnet werden können, für die er zugelassen ist oder
- die Standzuteilung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen zur Standzulassung nicht mehr bestehen.
(6) Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete und der zusätzlich bestellten Leistungen entsprechend Nr. 7 sowie zur Bezahlung aller durch seine Anmeldung veranlassten Leistungen und Kosten bleibt in diesen Fällen bestehen.

12. Reduktion der Standfläche
(1) Die Bestimmungen unter Nr. 11 finden entsprechende Anwendung, wenn der Aussteller nach Vertragsschluss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt, seine Standfläche reduzieren zu wollen. Der Aussteller hat die volle Standmiete zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen, auch wenn er nicht den gesamten Stand nutzt.
(2) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtungen des Ausstellers tritt nur unter den Voraussetzungen der Nr. 11 ein.

13. Vorbehalte/Höhere Gewalt
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldete zwingende Gründe unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

14. Ordnungsbestimmungen
(1). Das Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen die Messe verlassen und das Gelände von Fahrzeugen
geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Locationbetreibers.
(2) Tiere dürfen auf die Messe nicht mitgebracht werden.
(3) Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informationsmaterial etc. ist untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet werden.
(4) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungsdauer seinen Stand zu belegen und mit Standpersonal zu besetzen.
(5) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine angemessene Konventionalstrafe in Rechnung zu stellen.

15. Werbung/Gewinnspiele
(1) Der Aussteller ist zur Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere der Verteilung von Prospektmaterial und der Ansprache von Besuchern, nur innerhalb seiner gemieteten Standfläche berechtigt.
(2) Es darf lediglich Eigenwerbung betrieben werden; Werbung für Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ein Lieferant des Ausstellers ist.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt über Messestände und Exponate der Aussteller in Wort und Bild zu berichten und die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu verwenden.

16. Standbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände
(1) Auf den Ausstellungsflächen sind messeseitig keine Trennwände und kein Standbau vorhanden. Diese können vom Aussteller nach Absprache selbst aufgebaut werden, jedoch ist bei Aussehen und Dekoration auf das Thema Hochzeit zu achten.
Da das Schloss Mattsee unter Denkmalschutz stehen darf an den Wänden nichts befestigt oder geklebt werden. Am Boden müssen damit keine Schäden entstehen bei Regalen und Standbauelementen dafür geeingnete Unterlagen verwendet werden.
(2) Die vorgegebenen Standgrenzen - Kennzeichnungen dürfen nicht überschritten werden. (über die entsprechenden Grenzwerte entscheidet der Veranstalter entsprechend der Gegebenheiten vor Ort).
(3) Die Ausstattung und Gestaltung des Standes ist dem Aussteller überlassen.
Es muss jedoch darauf geachtet werden dass die Themen Hochzeitsträume und Hochzeit im Vordergrund stehen.
(4) Name und Anschrift des Standinhabers müssen für die gesamte Dauer der Veranstaltung für jedermann erkennbar sein; eine entsprechende Kennzeichnung ist vorzunehmen.
(5) Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen die genannten Gestaltungs- und Ausstattungsregelungen die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen.
(7) Wird der entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veranstalters nicht innerhalb von 24 Stunden Folge geleistet, kann der Veranstalter die Änderung oder Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen Kosten zu tragen.

17. Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

18. Auf- und Abbau
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, die durch den Veranstalter festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes einzuhalten. Die entsprechenden Zeiten werden dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt.
(2) Ist ein Tag vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen, dass der Aussteller bis zum Veranstaltungsbeginn den Aufbau seines Standes nicht fertig stellen kann, ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
(3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach Nr. 5/(7-9) ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem durch den Veranstalter festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf den Hallenboden aufgebrachtes Material sind einwandfrei, ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials (Tische, Stühle, o.ä.).
(5) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden.

19. Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung.

20. Haftung/Versicherung
(1) Der Veranstalter, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den voraussehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Für Schäden, die von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht wurden/werden, übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
(2) Es wird jedem Aussteller empfohlen, ihr Messe- und Ausstellungsgut, alle von ihm eingebrachten Sachen sowie ihr Haftungsrisiko gegen Brand, Explosion, Elementarereignisse und Leitungswasserschäden auf eigene Kosten zu versichern.

21. Reinigung
Für die tägliche Reinigung des Messestandes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Reinigungsarbeiten müssen bis zum Beginn der täglichen Öffnungszeit der Messe/Ausstellung abgeschlossen sein.

22. Änderungen
Abweichungen vom Inhalt des Vertrages und von den Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

23. Schlussbestimmungen
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen österreichischem Recht.
(2) Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
(3).Gerichtsstand Salzburg