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| HOCHZEITSTRAUM & HOCHZEITSTRÄUME |
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Allgemeine Teilnahmebedingungen:
für HOCHZEITSTRAUM im Schloss MATTSEE und HOCHZEITSTRÄUME IN SALZBURG sowie alle anderen von uns veranstalteten Hochzeitsmessen
1. Veranstalter
Events und Freizeit-, VA management Erika Hölbling , Linzer Gasse
22, 5020 Salzburg, ist Veranstalter der Hochzeitsmesse “Hochzeitstraum
im Schloss Mattsee“, und ""Hochzeitsträume in Salzburg" unter www.hochzeitstraeume.at, www.hochzeitswelt.org, info@hochzeitstraeume.at , Tel. 0662 883290, Fax: 0662 88329015
2. Definitionen
Aussteller im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist diejenige
juristische Person oder Firma, auf deren Namen die verbindliche
Anmeldung lautet und die vom Veranstalter als Aussteller zugelassen
ist.
3. Veranstaltungsort und Veranstaltungszeiten
Hochzeitstraum Mattsee
Schloss Mattsee, Schlossberg 1, 5163 Mattsee, Österreich,
Hochzeidtsträume in Salzburg - 3 Hotels /Zentrum Salzburg
Hotel Crowne Plaza, Hotel Sheraton und Hotel Bristol in Salzburg (rund um den Mirabellgarten)
Genaue Informationen über Veranstaltungszeit,Öffnungszeiten sowie Auf-
und Abbauzeiten sind im Internet unter www.hochzeitstraeume.at
zu finden bzw. werden den Ausstellern rechtzeitig bekannt gegeben.
4. Warenangebot
(1) Es können nur dem Charakter der Veranstaltung entsprechende
Waren, Produkte und Dienstleistungen ausgestellt bzw. angeboten
werden. Die Beurteilung obliegt dem Veranstalter. Er kann andere
Waren und Dienstleistungen auf Kosten des Ausstellers entfernen.
(2) Sofern der Direktverkauf von Exponaten im Einzelfall vom
Veranstalter zugelassen ist und die erforderlichen, behördlichen
Genehmigungen und Bescheinigungen (urheberrechtliche und andere
gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern sowie
sonstige erforderliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche
Genehmigungen) vorliegen, sind die Ausstellungsgüter mit
deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen.
5. Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss auf dem für die Hochzeitsmesse besonderen
Anmeldeformular erfolgen, das ausgefüllte und rechtsverbindlich
unterschrieben an den Veranstalter einzusenden ist.
(2) Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen
Anspruch auf Zulassung. Der Vertrag kommt mit der Annahme der
vollständig ausgefüllten Standanmeldung des Ausstellers
durch den Veranstalter zustande.
(3) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen
Teilnahmebedingungen, die Bedingungen des Locationbetreibers
sowie die Inhalte des Anmeldeformulars (Mietpreise, u.a.) an.
Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen in Zusammenhang mit der
Anmeldung werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Aussteller bzw. der Antragende haftet für die Folgen,
die durch das ungenaue, unvollständige oder irrtümliche
Ausfüllen des Anmeldeformulars entstehen.
(5) Der Aussteller hat dafür einzustehen, dass auch die
von ihm auf der Messe beschäftigten Personen und seine
Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien des
Veranstalters und die des Locationbetreibers einhalten.
(6) Zum Zweck der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben
gespeichert, ausgewertet und ggf. zwecks Vertragsvollziehung
an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erteilt hierzu seine
Einwilligung.
(7) Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt
werden, stellen keine Bedingung für die Teilnahme dar.
Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Standzuteilung
erfolgt durch den Veranstalter auf der Grundlage des geschlossenen
Vertrages. Die Entscheidung richtet sich u.a. nach organisatorischen
und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Ein Tausch der
zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie
eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes
an Dritte sind ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters
nicht erlaubt.
(8) Der Aussteller ist damit einverstanden, dass sich bei Beginn
der Veranstaltung die Lage der einzelnen Stände gegenüber
der ursprünglichen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
(9) Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist der Veranstalter
befugt, nach erfolgter Standzuteilung ohne Zustimmung des Ausstellers
eine Verlegung des Standes vorzunehmen. Dadurch werden weder
Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt
begründet. Der Veranstalter teilt dem Aussteller umgehend
Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes
mit.
6. Mieten und Kosten
Siehe Anmeldeformular
7. Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Rechnung genannten Zahlungstermine sind unbedingt
einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge
ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche.
In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine
Stundung zu sehen.
(2) Die Anzahlung ist sofort nach Rechnungserhalt fällig.
Der ausständige Restbetrag ist bis spätestens 30.11.2007
auf folgendes Konto einzuzahlen: Raiffeisenbank Obertrum-Mattsee,
BLZ 35147, KtoNr. 01015189
Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten
gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
(3) Sollte der Anmelder/Aussteller seine Verpflichtungen nicht
fristgemäß erfüllen, behält sich der Veranstalter
das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung
der Umstände und der verbleibenden Zeit bis zum Ausstellungs-
bzw. Messebeginn angemessenen Nachfrist, den Vertrag zu kündigen.
(4) Bei Zahlungen wird um Angabe der Rechnungsnummer gebeten.
(5) Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung
schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden
nicht mehr anerkannt.
(6) Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von
10 % p.a. berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung
der Zahlungstermine bzw. Zahlungsbeträge durch den Aussteller
die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche
erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich
des Kostenersatzes gilt Nr. 11 der Bedingungen.
(7) Die Abtretung von Forderungen gegen den Veranstalter ist
ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig.
8. Mitaussteller/zusätzlich vertretene Firmen
(1) Der Aussteller ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht
berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand an Dritte unterzuvermieten
oder sonst zu überlassen bzw. für nicht bekannt gegebene
Unternehmen zu werben.
(2) Die Nutzung der Standfläche durch weitere Unternehmen,
sei es, dass diese Unternehmen mit eigenem Personal (Mitaussteller)
oder nur mit eigenen Produkten bzw. Informationsmaterialien
(zusätzlich vertretene Unternehmen) in Erscheinung treten,
bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Diese gelten auch
dann als Mitaussteller, wenn sie zum Hauptaussteller enge wirtschaftliche
oder organisatorische Bindungen unterhalten.
(3) Im Fall eines Verstoßes hiergegen kann der Veranstalter
vom Mieter des Standes Unterlassung oder Räumung der Standfläche
verlangen oder 50 % der Standmiete zusätzlich beanspruchen.
9. Elektronische Medien
(1). Der Aussteller wird in einem im nach Branchen untergliederten,
alphabetischen Ausstellerverzeichnis auf www.hochzeitswelt.org
angeführt (Ausstellername, Anschrift, Telefon, Telefax,
E-Mail, Homepage).
(2). Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige
oder nicht erfolgte Eintragungen im Internet ist ausgeschlossen.
Für den Inhalt der Eintragungen und evtl. daraus resultierenden
Schäden ist der Auftraggeber verantwortlich.
10. Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Wenn die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich
verlegt werden muss, gilt die Anmeldung des Ausstellers auch
für den neuen Termin und zu den neuen Bedingungen, falls
der entsprechenden Mitteilung des Veranstalters nicht binnen
zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
11. Rücktritt/Kündigung
(1) Nach Vertragsabschluss (Nr. 5) besteht kein Rücktritts-
und/ oder Kündigungsrecht des Ausstellers.
(2) Der Aussteller hat den vollen Beteiligungspreis auch dann
zu zahlen, wenn er nur Teile der Mietfläche nutzt oder
an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
(3) Bei Nichtteilnahme oder nur teilweiser Nutzung der Fläche
durch den Aussteller oder im Falle Nr. 7/(3) bleibt der Aussteller
zur Zahlung des gesamten Beteiligungspreises und der bestellten
zusätzliche Leistungen (100%) verpflichtet.
(4) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung des Ausstellers
kann nur erfolgen, wenn es dem Veranstalter gelingt die gesamte
Fläche anderweitig zu dem mit dem Aussteller vereinbarten
Preis einschließlich sonstiger bestellter Leistungen zu
vermieten und wenn auf der Ausstellung/Messe keine unvermietete
Fläche vorhanden ist (Belegung durch Tausch ist ausgeschlossen).
In diesem Fall vermindert sich der Beteiligungspreis (Standmiete
und Vergütung für zusätzlich bestellte Leistungen)
um 75%; mindestens sind jedoch 200,00 € als Schadensersatz
zu bezahlen.
(5) Der Veranstalter ist zur Kündigung berechtigt, wenn:
- der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden
Verpflichtungen nicht erfüllt oder gröblich verletzt.
In diesem Fall kann der Veranstalter den Standbau untersagen
bzw. Räumung/Schließung des Standes verfügen,
- der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß
erfüllte (Nr. 7),
- über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren
beantragt oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist,
- der Stand nicht rechtzeitig (über den Zeitrahmen entscheidet
der Veranstalter nach den Gegebenheiten vor Ort) vor Eröffnung
der Veranstaltung erkennbar belegt ist,
- der Aussteller sein Ausstellungsprogramm derart ändert,
dass die Exponate nicht mehr der Branche zugerechnet werden
können, für die er zugelassen ist oder
- die Standzuteilung aufgrund falscher Voraussetzungen oder
Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen zur Standzulassung
nicht mehr bestehen.
(6) Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete
und der zusätzlich bestellten Leistungen entsprechend Nr.
7 sowie zur Bezahlung aller durch seine Anmeldung veranlassten
Leistungen und Kosten bleibt in diesen Fällen bestehen.
12. Reduktion der Standfläche
(1) Die Bestimmungen unter Nr. 11 finden entsprechende Anwendung,
wenn der Aussteller nach Vertragsschluss schriftlich gegenüber
dem Veranstalter erklärt, seine Standfläche reduzieren
zu wollen. Der Aussteller hat die volle Standmiete zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen, auch wenn er nicht den
gesamten Stand nutzt.
(2) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtungen des Ausstellers
tritt nur unter den Voraussetzungen der Nr. 11 ein.
13. Vorbehalte/Höhere Gewalt
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldete
zwingende Gründe unter Berücksichtigung der Interessen
der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe
zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise
ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller
haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt
in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch
auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch
auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen
nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu
25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz
in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge
können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche
kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der
Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird
kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den
Veranstalter ist ausgeschlossen.
14. Ordnungsbestimmungen
(1). Das Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung
muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit
abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge müssen das Gelände
nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde
nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher
müssen Aussteller und Begleitpersonen die Messe verlassen
und das Gelände von Fahrzeugen
geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen des
Locationbetreibers.
(2) Tiere dürfen auf die Messe nicht mitgebracht werden.
(3) Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem
Informationsmaterial etc. ist untersagt. Ebenso muss bei der
Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet
werden.
(4) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten
Veranstaltungsdauer seinen Stand zu belegen und mit Standpersonal
zu besetzen.
(5) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag
nach Ausstellungsende begonnen werden. Der Veranstalter ist
berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine angemessene
Konventionalstrafe in Rechnung zu stellen.
15. Werbung/Gewinnspiele
(1) Der Aussteller ist zur Durchführung von Werbemaßnahmen,
insbesondere der Verteilung von Prospektmaterial und der Ansprache
von Besuchern, nur innerhalb seiner gemieteten Standfläche
berechtigt.
(2) Es darf lediglich Eigenwerbung betrieben werden; Werbung
für Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn
der Dritte ein Lieferant des Ausstellers ist.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt über Messestände
und Exponate der Aussteller in Wort und Bild zu berichten und
die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu verwenden.
16. Standbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände
(1) Auf den Ausstellungsflächen sind messeseitig keine
Trennwände und kein Standbau vorhanden. Diese können vom Aussteller
nach Absprache selbst aufgebaut werden, jedoch ist bei Aussehen und Dekoration auf das Thema Hochzeit zu achten.
Da das Schloss Mattsee unter Denkmalschutz stehen darf an den Wänden nichts befestigt oder geklebt werden. Am Boden müssen damit keine Schäden entstehen bei Regalen und Standbauelementen dafür geeingnete Unterlagen verwendet werden.
(2) Die vorgegebenen Standgrenzen - Kennzeichnungen dürfen nicht überschritten
werden. (über die entsprechenden Grenzwerte entscheidet
der Veranstalter entsprechend der Gegebenheiten vor Ort).
(3) Die Ausstattung und Gestaltung des Standes ist dem Aussteller
überlassen.
Es muss jedoch darauf geachtet werden dass die Themen Hochzeitsträume und Hochzeit im Vordergrund stehen.
(4) Name und Anschrift des Standinhabers müssen für
die gesamte Dauer der Veranstaltung für jedermann erkennbar
sein; eine entsprechende Kennzeichnung ist vorzunehmen.
(5) Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer
entflammbar sein.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen
gegen die genannten Gestaltungs- und Ausstattungsregelungen
die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die
Entfernung des Standes zu verlangen.
(7) Wird der entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veranstalters
nicht innerhalb von 24 Stunden Folge geleistet, kann der Veranstalter
die Änderung oder Entfernung des Standes auf Kosten des
Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes
hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen Kosten
zu tragen.
17. Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller
einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gewerberechtlichen,
polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten werden.
18. Auf- und Abbau
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, die durch den Veranstalter
festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Standes
einzuhalten. Die entsprechenden Zeiten werden dem Aussteller
rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt.
(2) Ist ein Tag vor Eröffnung der Veranstaltung festzustellen,
dass der Aussteller bis zum Veranstaltungsbeginn den Aufbau
seines Standes nicht fertig stellen kann, ist der Veranstalter
berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller
auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in
anderer Weise auszufüllen. Der Aussteller hat in diesem
Fall den vollen Beteiligungspreis einschließlich der zusätzlich
bestellten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten zu
bezahlen. Darüber hinaus gehen die für Dekoration
bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes entstandenen
Kosten zu Lasten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche
des Ausstellers sind ausgeschlossen.
(3) Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes,
die nicht nach Nr. 5/(7-9) ausgeschlossen sind, müssen
vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach
dem durch den Veranstalter festgesetzten Aufbaubeginn, schriftlich
mitgeteilt werden.
(4) Auf den Hallenboden aufgebrachtes Material sind einwandfrei,
ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls
ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des
Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet
darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens,
der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung
gestellten Materials (Tische, Stühle, o.ä.).
(5) Stände bzw. Ausstellungsgüter, die zu dem für
die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut
bzw. abgefahren wurden, können vom Veranstalter auf Kosten
des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für
Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert
werden.
19. Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der
Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während
der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der
Veranstaltung.
20. Haftung/Versicherung
(1) Der Veranstalter, einschließlich ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe
nach auf den voraussehbaren, typischerweise entstehenden Schaden
begrenzt. Für Schäden, die von Dritten oder durch
höhere Gewalt verursacht wurden/werden, übernimmt
der Veranstalter keine Haftung.
(2) Es wird jedem Aussteller empfohlen, ihr Messe- und Ausstellungsgut,
alle von ihm eingebrachten Sachen sowie ihr Haftungsrisiko gegen
Brand, Explosion, Elementarereignisse und Leitungswasserschäden
auf eigene Kosten zu versichern.
21. Reinigung
Für die tägliche Reinigung des Messestandes ist der
Aussteller selbst verantwortlich. Die Reinigungsarbeiten müssen
bis zum Beginn der täglichen Öffnungszeit der Messe/Ausstellung
abgeschlossen sein.
22. Änderungen
Abweichungen vom Inhalt des Vertrages und von den Allgemeinen
Teilnahmebedingungen der Veranstaltung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
23. Schlussbestimmungen
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis
und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen österreichischem
Recht.
(2) Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen
als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die
Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.
Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck
entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
(3).Gerichtsstand Salzburg
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